Das Finanzgericht Münster hatte zum Vorsteuerabzug einer Bank aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Bezahlsystem „paydirekt” zu entscheiden (Az. 5 K 1287/20). Die Klägerin ist eine Bank, die im Streitjahr 2016 an dem Bezahlsystem paydirekt, einem Verfahren für Internet- und mobile Zahlungen, teilgenommen hat. Ab Ende 2020 wird das Produkt nunmehr unter dem Markennamen „giropay” betrieben.
Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer sei nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören. Ein nur mittelbar bestehender Zusammenhang trete hinter einem bestehenden direkten und unmittelbaren Zusammenhang zurück. Soweit ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang sowohl mit einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden wirtschaftlichen Tätigkeit als auch mit einer den Vorsteuerabzug ausschließenden nichtwirtschaftlichen Tätigkeit bestehe, sei eine Vorsteueraufteilung in analoger Anwendung des § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen. Die nationalen Gerichte hätten im Rahmen der ihnen obliegenden Anwendung des Kriteriums des unmittelbaren Zusammenhangs alle Umstände zu berücksichtigen, unter denen die betreffenden Umsätze ausgeführt wurden, und nur die Umsätze heranzuziehen, die ihrem objektiven Inhalt nach im Zusammenhang mit der der Steuer unterliegenden Tätigkeit des Steuerpflichtigen stehen.
Ein Unternehmer könne gem. § 9 Abs. 1 UStG einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchst. a bis g, Nr. 9 Buchst. a, Nr. 12, 13 oder 19 UStG steuerfrei sei, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werde. Die Steuerpflichtige konnte hier zur Umsatzsteuerpflicht optieren, da sie an die Händler für deren Handelsunternehmen leistete. Sie habe auch von Beginn an die Absicht gehabt, die im Rahmen des paydirekt-Verfahrens an die Händler ausgeführten entgeltlichen Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr als steuerpflichtig zu behandeln, mithin diese unter Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG zu erbringen. Soweit durch eine Nutzung des paydirekt-Verfahrens reflexartig als Nebenprodukt immer auch einem Privatkunden Vorteile in Form einer Geldtransaktion zukämen, sei dies für den Vorsteuerabzug der Steuerpflichtigen unschädlich. Die im Rahmen des Angebots des paydirekt-Verfahrens für Online-Händler zugleich erfolgenden unentgeltlichen Vorteilsgewährungen an die Privatkunden stellten sich lediglich als zwingend, mithin unerlässlich dar, um die Umsätze an die Händler erbringen zu können.
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